3.4. Am 15. Februar 2022 machte die Klägerin gegenüber der nunmehr zuständigen IV-Stelle des Kantons Luzern eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend und ersuchte diese um Erhöhung der Rente (vgl. IVact. LU 6). Die IV-Stelle des Kantons Luzern erhöhte die halbe Invalidenrente in der Folge mit (wie schon der entsprechende Vorbescheid vom 16. März 2023 [IV-act. LU 52] auch den Beklagten eröffneter) Verfügung vom 5. Juni 2023 – gestützt auf eine Stellungnahme von RAD-Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie I._____ vom 21. Februar 2023 (IVact.