Zu beachten ist indes, dass die – auch nach durchgeführter Umschulung – im Rahmen eines Pensums von 50 % teilzeiterwerbstätige Klägerin (vgl. hierzu vorne E. 3.2.1. und insb. den entsprechenden Arbeitsvertrag vom 7. Juli 2015 in KB 25) trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer Teilerwerbstätigkeit nicht eingeschränkt war. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % führte vielmehr lediglich zu einer Verwirklichung des Risikos der Invalidität im berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung und damit (noch) nicht zu einem Anspruch der Klä-