Diese Verfügung wurde – wie schon der entsprechende Vorbescheid vom 11. Februar 2021 (IV-act. 102) – auch der Beklagten 2 eröffnet, weshalb die sachverhaltlichen Feststellungen der IV-Stelle des Kantons Aargau im Rechtsverhältnis der Klägerin und der Beklagten 2 im Sinne vorerwähnter Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. E. 2.4.) verbindlich sind. Es ist damit während der Dauer der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 eine invaliden- und damit berufsvorsorgerechtlich zu berücksichtigende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin eingetreten, womit grundsätzlich eine Leistungspflicht der Beklagten 2 besteht.