) von einer seit dem 21. März 2019 bestehenden – nunmehr invalidenversicherungsrechtlich relevanten – Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von 50 % für sämtliche Tätigkeiten aus (KB 41 bzw. IV-act. 124). Diese Verfügung wurde – wie schon der entsprechende Vorbescheid vom 11. Februar 2021 (IV-act. 102) – auch der Beklagten 2 eröffnet, weshalb die sachverhaltlichen Feststellungen der IV-Stelle des Kantons Aargau im Rechtsverhältnis der Klägerin und der Beklagten 2 im Sinne vorerwähnter Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. E. 2.4.) verbindlich sind.