Dauer der Versicherungsdeckung der Beklagten 1 eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre, würden diese zwei Perioden der vollen Arbeitsfähigkeit von acht beziehungsweise 13 Monaten die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs zur hier verfahrensgegenständlichen später eingetretenen Invalidität ausschliessen, zumal nach Lage der Akten und mit Blick auf die aus invalidenversicherungs- und damit auch berufsvorsorgerechtlicher Sicht bestehende volle Arbeitsfähigkeit zwischen Juli 2014 und Februar 2015 beziehungsweise zwischen Januar 2016 und Februar 2017 eine dauerhafte berufliche Wiedereingliede-