Beide Verfügungen wurden auch der Beklagten 1 eröffnet, weshalb diese sachverhaltlichen Feststellungen der jeweiligen IV-Stelle im Rechtsverhältnis der Klägerin und der Beklagten 1 im Sinne vorerwähnter Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. E. 2.4.) verbindlich sind. Daran ändert nichts, dass der Klägerin durchaus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ärztlich attestiert worden war, dieser Arbeitsunfähigkeit aber aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die Relevanz abgesprochen wurde (vgl. HÜRZELER, a.a.O., N. 36 zu Art. 23 BVG mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_2019 vom 7. April 2009 E. 4.4), zumal sich diese Betrachtungsweise mit Blick auf die Akten nicht als offen-