vgl. die Anmeldung vom 30. Juli 2015 in IV-act. 5) bis 23. Februar 2017 mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausgingen. Beide Verfügungen wurden auch der Beklagten 1 eröffnet, weshalb diese sachverhaltlichen Feststellungen der jeweiligen IV-Stelle im Rechtsverhältnis der Klägerin und der Beklagten 1 im Sinne vorerwähnter Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. E. 2.4.) verbindlich sind.