Diese verneinte gestützt auf ein von ihr eingeholtes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. August 2016 (IV-act. 34) mit (auch der Beklagten 1 eröffneter) Verfügung vom 23. Februar 2017 ebenfalls mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens respektive unter Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten und von 100 % in einer angepassten Tätigkeit einen Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente der IV (KB 32 bzw. IV-act. 47).