In der Folge war die Klägerin vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2019 in einem Pensum von 50 % bei der D._____ AG als Kauffrau angestellt (vgl. den entsprechenden Arbeitsvertrag vom 7. Juli 2015 in KB 25 und die Austrittsabrechnung der Beklagten 2 in deren Klageantwortbeilage [AB] 2). Bereits am 30. Juli 2015 hatte sich die Klägerin wiederum unter Angaben psychischer Beschwerden bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle des Kantons Aargau erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-act. 5). Diese verneinte gestützt auf ein von ihr eingeholtes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. F.__