Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1. In rechtlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass angesichts der von der Klägerin im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse mit der B._____ AG, dem Club C._____ und der D._____ AG erzielten Jahreslöhne (vgl. Klagebeilagen [KB] 3, 5 und 25) vorliegend einzig Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge in Frage stehen. Dies ist zwischen den Parteien denn auch zu Recht unumstritten.