Die Klägerin habe ihr gegenüber daher keinen Anspruch auf Invaliditätsleistungen. Die Beklagte 2 stellt sich auf den Standpunkt, die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei bereits im August 2013 und damit vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit ihr eingetreten, weshalb sie keine Invalidenleistungen zu erbringen habe. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten 1 oder gegenüber der Beklagten 2 einen Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge hat.