Aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands prüfte die IV- Stelle des Kantons Aargau in der Folge erneut einen Invalidenrentenanspruch der Klägerin und sprach dieser schliesslich mit Verfügung vom 14. Juni 2021 mit Wirkung ab dem 1. März 2020 eine unbefristete halbe Invalidenrente zu. Die Beklagte 1 und die Beklagte 2, an die sich die Klägerin in der Folge wandte, verneinten mit Schreiben vom 18. August 2022 beziehungsweise mit Schreiben vom 14. Januar sowie vom 28. September 2022 je deren Anspruch auf Invaliditätsleistungen.