1. Die Klage wird abgewiesen. 2. In Gutheissung der Widerklage wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten Fr. 78'049.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. August 2023 zu bezahlen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. - 18 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.