wird (BGE 100 III 3 E. 3 S. 5 ff.). Die Widerklage wurde dem Kläger gemäss Sendungsverfolgung am 24. August 2023 um 10:53 Uhr zugestellt. Demgemäss hat er der Beklagten seit dem 24. August 2023 (und nicht, wie von der Beklagten gefordert, seit dem 14. August 2023) Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 78'049.00 zu bezahlen. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen. Die Widerklage ist gutzuheissen und der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten Fr. 78'049.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. August 2023 zu bezahlen. 8.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).