In seiner Praxis wendet das Versicherungsgericht bei betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 VVG für die Rückabwicklung die vertraglichen und nicht die bereicherungsrechtlichen Regeln an (AGVE 2015 S. 52). Dementsprechend gilt nach Art. 46 Abs. 3 VVG eine zweijährige Verjährungsfrist. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben, da das Bundesgericht für den Beginn der Verjährung hinsichtlich der Rückerstattung von Leistungen nach Art. 40 VVG auf den Zeitpunkt der Vertragsaufhebung infolge Rücktritts abstellt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5C.59/2006 vom 1. Juni 2006 E. 2.4).