6.2. Der Kläger erhebt die Einrede der Verjährung und macht geltend, die Forderung der Beklagten auf Rückerstattung der geleisteten Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 78'049.00 sei gemäss Art. 67 OR innert drei Jahren seit Kenntnis des Anspruchs verjährt (Replik S. 8).