Versicherungsanspruchs gemäss Art. 40 VVG, in: recht 2006, S. 180 ff, S.182 f; LAURA MANZ/PASCAL GROLIMUND, a.a.O., N. 94 zu Art. 40 VVG). Der Kläger stellte den Betrieb der A._____ per 1. September 2018 ein und teilte dies der Beklagten nicht mit. Zu diesem Zeitpunkt bezog der Kläger unstreitig Krankentaggelder aufgrund des Schadenfalls 2018. Die Beklagte war daher berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sämtliche seit dem 9. Januar 2018 ausbezahlten Taggelder zurückzufordern.