Der Rücktritt bewirkt das Dahinfallen des Vertrags. Nach herrschender Lehre besteht kein Versicherungsanspruch aus dem Schadenereignis, bezüglich dessen sich der Anspruchsberechtigte einer Täuschung schuldig machte. Der Vertrag fällt darum bereits mit Eintritt des Versicherungsfalls dahin, nicht erst im Zeitpunkt der betrügerischen Anspruchsbegründung des Versicherten (JÜRG NEF, in: Honsell/Vogt/Schnyder (Hrsg.), Basler Kommentar VVG, 1. Auflage, Basel 2001, N. 53 zu Art. 40 VGG; MARTIN SARBACH, Vertragsrechtliche Folgen der betrügerischen Begründung des - 16 -