Positionen von der Gegenpartei und dann vom Gericht im Hinblick auf die massgebenden Kriterien für die Ersatzfähigkeit vorprozessualer Anwaltskosten geprüft und gegebenenfalls substanziiert bestritten werden können (Urteil des Bundesgerichts 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 3 und E. 4.2.2 m.w.H.). 5.3. Im Lichte der zuvor zitierten Rechtsprechung ist der klägerische Sachvortrag zu unsubstanziiert, um eine rechtliche Prüfung vorzunehmen. Das Rechtsbegehren Ziffer 2 ist bereits deshalb abzuweisen.