4.8. Zusammenfassend war die Beklagte gestützt auf Art. 40 VVG nicht mehr an den Vertrag mit der A._____ gebunden und ist mit Schreiben vom 11. März 2022 rechtmässig per 1. September 2018 vom Vertrag zurückgetreten. Die Beklagte hat damit ihre Leistungspflicht für die vom Kläger verlangten Taggelder für den Zeitraum vom 12. Juni 2021 bis 22. November 2021 zu Recht verneint. Das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage ist daher abzuweisen.