Soweit der Kläger vorbringt, dass sich die Beklagte widersprüchlich verhalte und möglicherweise selbst Zweifel an der Rechtmässigkeit des Rücktritts nach Art. 40 VVG gehabt habe, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein Verzicht auf das Rücktrittsrecht kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da der Rücktritt bereits am 11. März 2022 ausgesprochen wurde und somit ein Verzicht durch Zusendung der Prämienrechnung im Mai 2023 (RB 12) nicht mehr möglich war.