40 LCA in fine). Der Kläger, welcher vorbringt, die Verwirkungsfrist sei abgelaufen, äussert sich nicht dazu, ob und wann die Beklagte zuverlässige Kenntnis von der Einstellung der Tätigkeit der A._____ erlangt haben soll. Selbst wenn der Lehrmeinung zu folgen wäre, welche sich für eine vierwöchige Verwirkungsfrist ausspricht, könnte im vorliegenden Fall mangels entsprechender Behauptungen des Klägers nicht geprüft werden, ob und wann das Rücktrittsrecht der Beklagten verwirkt wäre. Soweit der Kläger vorbringt, dass sich die Beklagte widersprüchlich verhalte und möglicherweise selbst Zweifel an der Rechtmässigkeit des Rücktritts nach Art.