Verwirkungsfrist mangels gesetzlicher Grundlage ab (vgl. LAURA MANZ/PASCAL GROLIMUND, BSK, N. 92 zu Art. 40 VVG; vgl. auch Urteil des Obergerichts LB120107-O/U vom 7. Juni 2013 E. 3 mit Hinweisen auf Lehre). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden. Die Lehrmeinungen, die eine Verwirkung des Rücktrittsrechts innerhalb von vier Wochen befürworten, stellen für den Beginn der Verwirkungsfrist darauf ab, wann der Versicherer zuverlässige Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, die auf eine absichtliche Täuschung schliessen lassen (STEPHAN FUHRER, a.a.O., Rz. 11.96 in fine; ALEXANDRE GUYAZ, a.a.O., N. 34 zu Art. 40 LCA in fine).