4.7.3. Weiter ist zu prüfen, ob die Beklagte mit Schreiben vom 11. März 2022 rechtzeitig vom Vertrag zurückgetreten ist. Der Wortlaut von Art. 40 VVG sieht keine zeitliche Begrenzung des Rücktrittsrecht vor. Ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass der Versicherer innert vier Wochen, nachdem er zuverlässig Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, die den sicheren Schluss auf eine absichtliche Täuschung zulassen, zurücktreten muss, andernfalls sein Rücktrittsrecht verwirkt sei (STEPHAN FUHRER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2011, Rz. 11.96; ALEXANDRE GUYAZ, in: Brulhart/Frésard-Fellay/Subilia [Hrsg.], Loi sur le contrat d'assurance, Basel 2022, N. 34 zu Art.