4.7.2. Damit eine Vertretungswirkung direkt beim Vertretenen eintritt, muss entweder der Vertreter eine entsprechende Vertretungsmacht (Vollmacht) haben (Art. 32 Abs. 1 OR), der Vertretene den Vertrag im Nachhinein genehmigen (Art. 38 Abs. 1 OR) oder der Dritte in seinem guten Glauben schützenswert sein (vgl. Art. 33 Abs. 3 OR). Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist ein Eintrag im Handelsregister keine Voraussetzung, um im Namen der Beklagten rechtsgeschäftlich handeln zu können. Zu Recht behauptet der Kläger nicht, die Unterzeichnenden hätten in eigenem Namen gehandelt.