Widerklageduplik S. 2 f.). Zudem verhalte sich die Beklagte widersprüchlich, da sie ihm per 7. August 2023 eine neue Prämienrechnung ausgestellt habe (RB 12), welche vom Kläger auch bezahlt worden sei (Replik S. 6, Widerklageduplik S. 5 f.).