4.7. 4.7.1. Damit ein Versicherer nach Art. 40 VVG vom Vertrag zurücktreten kann, ist eine Willenserklärung erforderlich, aus welcher hervorgeht, dass er den Vertrag wegen betrügerischer Anspruchsbegründung nicht aufrechterhalten will (LAURA MANZ/PASCAL GROLIMUND, in: Grolimund, Loacker, Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar Versicherungsvertragsgesetz, 2. Auflage, Basel 2023, N. 92 zu Art. 40 VVG). Die Beklagte bringt vor, sie habe mit Schreiben vom 11. März 2022 an den Kläger den Versicherungsvertrag rückwirkend per 1. September 2018 aufgehoben (Klageantwort S. 9; Duplik S. 4). Der Kläger bestreitet, dass durch das Schreiben vom 11. März 2022 - 13 -