Der Kläger hat per 1. September 2018 den Betrieb der A._____ eingestellt. Damit ist ein Beendigungsgrund gemäss Art. 8 Ziff. 1 lit. g der AVB 2008 eingetreten. Der Kläger wäre gemäss Art. 8 Ziff. 2 der AVB 2008 verpflichtet gewesen, dies der Beklagten innert 30 Tagen mitzuteilen, was vom Kläger unbestrittenermassen nicht getan wurde (Klageantwort S. 5; 8 f.). Gemäss Art. 9 Ziff. 2 lit. d besteht bei Erlöschen des Versicherungsschutzes infolge eines Beendigungsgrunds gemäss Art. 8 Ziff. 1 lit. g kein Anspruch auf Nachleistung. Indem der Kläger es unterlassen hat, der Beklagten die Einstellung der Tätigkeit der A.__