Ziff. 2 regelt den "Anspruch auf Nachleistung" und sieht unter lit. d) Folgendes vor: "Wenn der Versicherungsschutz aus den in Artikel 8 Bst. b, d bis g und i genannten GrĂ¼nden erlischt, besteht in keinem Fall ein Anspruch auf Nachleistung."