"Der Versicherungsnehmer hat der Gesellschaft innert 30 Tagen schriftlich zu melden, wenn - 12 - - sich ein Beendigungsgrund gemäss Ziffer 1 Bst. b, c, e, g, h, i, verwirklicht bei Personen die mit festem Taggeld oder fixer Lohnsumme versichert sind; […]" Art. 9 Ziff. 1 sieht unter dem Titel "Erlöschen laufender Leistungen" Folgendes vor: "Besteht in den Fällen gemäss Artikel 8 Anspruch auf Leistungen, erlischt dieser Anspruch mit Erlöschen des Versicherungsschutzes. Vorbehalten bleibt der Anspruch auf Nachleistung gemäss Ziffer 2.