4.6. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im September 2018 für die kollektive Krankentaggeldversicherung zwischen dem Kläger und der Beklagten die AVB 2008 (KB 2) massgebend waren (vgl. E. 1.1. hiervor). Die Beklagte bringt vor, der Kläger wäre verpflichtet gewesen, ihr die Einstellung des Betriebs innert 30 Tagen mitzuteilen, und verweist diesbezüglich auf Art. 8 Ziff. 2 sowie Art. 9 Ziff. 2 lit. d der AVB 2008 (KB 2). Art. 8 Ziff. 1 sieht unter der Überschrift "Beendigungsgründe" folgendes vor: " Für die einzelnen versicherten Personen erlischt der Versicherungsschutz für sämtliche für sie versicherte Leistungen: […]