4.4.5. Der Kläger bringt vor, dass der Betrieb der A._____ weitergeführt worden sei, ergebe sich daraus, dass für die A._____ mit der Beklagten ein Unfallversicherungsvertrag und mit der "L._____" eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden seien (Klage S. 3). Der Abschluss dieser Versicherungsverträge wurde von der Beklagten grundsätzlich nicht bestritten. Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch um die Frage, ob der Kläger für die A._____ als Versicherungsnehmerin einen Versicherungsvertrag abschloss, obwohl die Tätigkeit der Versicherungsnehmerin im Jahr 2018 eingestellt worden war.