Im Bericht vom 12. Oktober 2021 betreffend die Sprechstunde vom gleichen Datum wird in der Anamnese ausgeführt, der Kläger arbeite im eigenen Lastwagengeschäft und fahre selbst unregelmässig Lastwagen (AB 30). Der Umstand, dass im Bericht vom 12. Oktober 2021 die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Motorfahrzeug-Detailhandel nicht erwähnt wurde, lässt den Rückschluss zu, dass der Kläger diese Tätigkeit - 10 - gegenüber Dr. med. E._____ unerwähnt liess, da er diese Tätigkeit nicht mehr ausführte. Entsprechend stellt der Bericht vom 12. Oktober 2021 ein Indiz dar, dass der Betrieb der A._____ eingestellt wurde.