Der Umstand, dass der Auszug aus dem individuellen Konto des Klägers ab September 2018 keine Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausweist, stellt somit ein starkes Indiz dafür dar, dass der Kläger ab September 2018 keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausübte und somit den Betrieb der A._____ eingestellt hatte.