4.4.3. Die Beklagte verweist weiter auf das individuelle Konto des Klägers, aus welchem hervorgehe, dass dieser ab September 2018 kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe. Dies belege, dass die Einzelfirma resp. Einzelfirmen des Klägers nicht mehr betrieben worden seien (Klageantwort S. 5). Der Kläger bestreitet zwar grundsätzlich, die unternehmerische Tätigkeit der A._____ eingestellt zu haben (Klage S. 4; Widerklageduplik S. 7; Verhandlungsprotokoll Plädoyernotizen S. 1), er äussert sich jedoch nicht zum Auszug aus seinem individuellen Konto.