4.4.2. Die Beklagte verweist auf das Mehrwertsteuerregister, aus welchem entnommen werden könne, dass die A._____ am 31. Dezember 2018 daraus gelöscht worden sei (Klage S. 5), was vom Kläger nicht bestritten wurde. Dass die A._____ aus dem Mehrwertsteuerregister gelöscht wurde, stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausübte und den Betrieb der A._____ eingestellt hatte.