Indizien vortragen, die Rückschlüsse auf eine Betriebseinstellung zulassen. Damit besteht auch im vorliegenden Verfahren eine Beweisnot. Es ist daher gerechtfertigt, auch auf den objektiven Tatbestand das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzuwenden (vgl. E. 3.5.2. hiervor). Der Kläger hat demgegenüber die Möglichkeit, den Gegenbeweis zu erbringen. Dieser gelingt, wenn der Hauptbeweis erschüttert wird (BGE 120 II 393 E. 4b S. 396 f.) und damit die Sachbehauptungen der Beklagten nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.4 S. 326).