Im Folgenden ist daher zunächst zu prüfen, ob der Kläger - wie von der Beklagten behauptet - im September 2018 den Betrieb der A._____ eingestellt hat. In beweisrechtlicher Hinsicht ist auf Folgendes hinzuweisen: Für die Behauptung der Beklagten, der Betrieb des Klägers sei ohne dessen Mitteilung eingestellt worden, ist ein Vollbeweis weder möglich noch zumutbar. Vielmehr kann die Beklagte nur -8-