4. 4.1. Die Beklagte verneint ihre Leistungspflicht und beruft sich auf eine betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs durch den Kläger im Sinne von Art. 40 VVG. Sie hat daher zu beweisen, dass der Kläger Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern können, zum Zwecke der Täuschung verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt hat (E. 3.4. hiervor). Gelingt ihr dieser Beweis nicht, trägt der Kläger die Beweislast dafür, dass und in welchem Umfang er seit dem 12. Juni 2021 arbeitsunfähig war (E. 3.4. hiervor). Im Folgenden ist daher zunächst zu prüfen, ob der Kläger - wie von der Beklagten behauptet - im September 2018 den Betrieb der A.___