3.3. Zusätzlich zu den objektiven Voraussetzungen von Art. 40 VVG muss als subjektives Element die Täuschungsabsicht hinzutreten, wonach der Anspruchsteller dem Versicherer mit Wissen und Willen unwahre Angaben macht, um einen Vermögensvorteil zu erlangen (Urteil des Bundesgerichts 4A_536/2020 vom 19. Januar 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Täuschungsabsicht ist auch schon gegeben, wenn der Anspruchsteller um die falsche Willensbildung beim Versicherer weiss oder dessen Irrtum ausnützt, indem er über den wahren Sachverhalt schweigt oder absichtlich zu spät -6- informiert (Urteil des Bundesgerichts 4A_536/2020 vom 19. Januar 2021 E. 5.1 mit Hinweisen).