Die Beklagte verneint ihre Leistungspflicht mit der Begründung, der Betrieb des Klägers sei im September 2018 eingestellt worden, ohne dass der Kläger ihr dies mitgeteilt habe, weshalb der Vertrag wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 VVG per 1. September 2018 aufgelöst worden sei (Klageantwort S. 8), und fordert widerklageweise die Rückzahlung bereits geleisteter Taggelder - unter Berücksichtigung der ab Januar 2018 bezahlten Prämien - in der Höhe von Fr. 78'049.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit Widerklageeinreichung (Klageantwort S. 2, 9).