Replik S. 3). Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass am 24. September 2018 bzw. am 7. Juni 2019 bereits zwei Schadenfälle eingetreten sind, für welche die Beklagte dem Kläger jeweils Krankentaggelder ausbezahlt hat (Klage S. 3; Klageantwort S. 3; Verhandlungsprotokoll Plädoyernotizen S. 1). Unstreitig waren auf diese Fälle die Allgemeinen Bedingungen für die Kollektiv-Krankenver- sicherung in der Ausgabe 2008 (AVB 2008; KB 2) und die -4-