1. 1.1. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte als Versicherer mit dem Kläger für die A._____ als versichertem Betrieb und dem Kläger als versicherter Person einen Vertrag über eine Kollektiv-Kran- kentaggeldversicherung abgeschlossen hat (vgl. Police Nr. aaa vom 6. Oktober 2014 in Klagebeilage [KB] 2; Klage S. 3; Klageantwort S. 3; Verhandlungsprotokoll Plädoyernotizen S. 1). Die Parteien sind sich ferner einig, dass es sich um eine Summenversicherung mit einer Versicherungssumme von Fr. 57'600.00 handelt (Klageantwort S. 3; Replik S. 3).