3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." -3- 2.3. Mit Replik und Widerklageantwort vom 6. November 2023 stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren: "1. Die Klage sei gutzuheissen. 2. Die Widerklage sei abzuweisen. 3. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolgen zulasten der Beklagten." 2.4. Mit Duplik und Widerklagereplik vom 19. Januar 2024 hielt die Beklagte an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten sei.