3. Es sei ein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen. 4. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort und Widerklage vom 14. August 2023 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Klage vom 02.06.2023 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Widerklageweise sei der Widerbeklagte zu verpflichten, der Widerklägerin CHF 78'049.00 zgl. Zins zu 5% seit Widerklageeinreichung zu bezahlen.