1. Das Verfahren wird im Umfang der Forderung gemäss klägerischem Rechtsbegehren-Ziff. 1 infolge Klageanerkennung von der Kontrolle abgeschrieben, soweit damit nicht Leistungen aus beruflicher Vorsorge für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 5. August 2018 sowie eine Verzugsverzinsung zu 5 % anbegehrt wurden. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Januar 2024 einen Verzugszins von 1.25 % für die jeweils fälligen Rentenbetreffnisse auszurichten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit das Verfahren nicht infolge Klageanerkennung von der Kontrolle abgeschrieben wird.