Hinzu kommt, dass der Rechtsvertreter die Klägerin nach Lage der Akten bereits gegenüber der Invalidenversicherung sowie auch vorprozessual gegenüber der Beklagten vertreten hat und damit bereits über entsprechende Aktenkenntnisse verfügte. Vor diesem Hintergrund sind die objektiv gerechtfertigten Kosten und Aufwendungen mit dem festgelegten Honorar von Fr. 3'630.00 in angemessener Weise gedeckt und die dem vorliegenden Fall angemessenen anwaltlichen -7-