Abgesehen davon ist der Fall nicht als überdurchschnittlich komplex einzustufen und es waren im Wesentlichen die üblichen Rechtsfragen zu beantworten. Es geht aus der Kostennote sodann keine Begründung für einen angeblichen Mehraufwand hervor, der einen ausserordentlichen Zuschlag gemäss § 7 AnwT rechtfertigen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.4; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.4 und 6.2). Hinzu kommt, dass der Rechtsvertreter die Klägerin nach Lage der Akten bereits gegenüber der Invalidenversicherung sowie auch vorprozessual gegenüber der Beklagten vertreten hat und damit bereits über entsprechende Aktenkenntnisse verfügte.