3.3.4. Die zuzusprechende, reine Stundenentschädigung beträgt nach dem Dargelegten Fr. 3'300.00, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 einem Aufwand von 181/3 Stunden entspricht. Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand beträgt demgegenüber 20.25 Stunden. Die in chronologischer Abfolge geführte Kostennote vom 26. Oktober 2023 mit stichwortartigen Hinweisen zu den erfassten Arbeiten unterscheidet nicht detailliert nach Aufwandposition und erlaubt dem Gericht damit kein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Entschädigung erfassten Arbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 7.2).