Die zusätzlichen Eingaben (Replik vom 26. Oktober 2023 und Stellungnahme vom 24. November 2023) rechtfertigen angesichts ihres äusserst geringen Umfangs einen Zuschlag von jedenfalls nicht mehr als 10 %, welcher indes durch einen Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT in gleicher Höhe aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung kompensiert wird. Zum Honorar dazu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 % bis 31. Dezember 2023 respektive 8.1 % ab dem 1. Januar 2024. Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 3'630.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT).